Satzung und Jugendordnung
Satzung des
Radfahrverein “Torpedo 1924” Bruchenbrücken e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Verein führt den Namen Radfahrverein „Torpedo 1924“ Bruchenbrücken e. V. und hat seinen Sitz in Friedberg Bruchenbrücken. Er wurde am 15.07.1924 gegründet und ist am 11.12.1980 unter Nr. 533 im Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg eingetragen.
1.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
2.1 Der
Radfahrverein „Torpedo 1924“ Bruchenbrücken e. V. verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Zweck
der Körperschaft ist die Förderung des Radsports in all seinen
Arten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen.
2.2 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
2.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5 Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landessportbundes, des zuständigen Landesfachverbandes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§3 Mitgliedschaft in Verbänden
3.1 Der Verein und alle seine Mitglieder sind Mitglieder im:
a)
Landessportbund Hessen e.V.,
b) Radsportbezirk Taunus –Wetterau e.V.,
c) Hessischer Radfahrerverband e.V.,
d) Bund Deutscher Radfahrer e.V.
§4 Farben und Auszeichnungen
4.1 Die Farben des Vereins sind grün/weiß
4.2 Als Auszeichnungen werden besondere Vereinsehrennadeln verliehen.
§5 Mitgliedschaft
5.1 Der Verein führt als Mitglieder
5.1.1 Ordentliche Mitglieder
5.1.2 Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren,
5.2.3 Ehrenmitglieder.
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die
Mitglieder unter 5.1.1 und 5.1.3.
5.2 Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
5.3 Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
5.4 Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
5.5 Jedes Mitglied erhält nach Aufnahme die Satzung des Vereins.
5.6 Ehrenmitglieder des Vereins werden:
a)
Mitglieder ab 75 Jahre, mit mindestens 30jähriger
Vereinszugehörigkeit,
b)Mitglieder auf Beschluss des Vorstandes.
5.7 Die Mitgliedschaft endet:
a)
durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines
Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu
erklären ist.
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein
Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in
Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese
Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle
Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der
durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden
ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der
Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich
mit Begründung bekannt zugeben. Gegen den Ausschluss kann
der Auszuschließende schriftlich die nächste
Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
5.8 Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlusses dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.
5.9 Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge die in Art, Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
§6 Organe des Vereins
6.1 Die Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung
§7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
7.2 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den drei ersten Monaten des Kalenderjahres statt.
7.3 Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich (auch auf elektronischem Wege z.B. per e-Mail) oder auf dem vereinsüblichen Weg zu erfolgen. Es ist eine Tagesordnung beizufügen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
7.4 Die Tagesordnung soll enthalten:
a)
den Bericht des Vorstandes,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Neuwahl des Vorstandes, mit Ausnahme des
Jugendsprechers,
d) die Bestätigung des Jugendsprechers,
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern,
f) Anträge,
g) Verschiedenes.
7.5 Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Versammlung.
7.6 Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
7.7 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).
7.8 Satzungsänderungen können nur mit ¾ Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
7.9 Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20% der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den Ordentlichen.
7.10 Bei Bedarf kann die Mitgliederversmmlung statt als Präsenz-Mitgliederversammlung auch als eine Online-Mitgliederversammlung abgehalten werden.
§8 Der Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus:
a)
dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/in
d) dem/der Fachwart/in für Kunstradfahren
e) dem/der Stellvertreter/in des/der Fachwart/in für
Kunstradfahren
f) dem/der Schriftführer/in
g) dem/der Fachwart/in für Wanderfahren und Breitensport
h) dem/der Zeugwart/in
i) 1. Jugendleiter/in
j) 2. Jugendleiter/in
k) 1. Beisitzern/in
l) 2. Beisitzern/in
m) dem/der Pressewart/in
n) dem/der Jugendsprecher/in
Wählbar sind alle ordentlichen Mitglieder des Vereins. Der Jugendsprecher hat Sitz- und Stimmrecht im Vorstand (Sitzrecht ab 14 Jahre und Stimmrecht ab 16 Jahre).
8.2 Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
8.2.1 Der 1. Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft die Lage der Geschäfte dies verlangt, oder 2 Mitglieder des Vorstandes dieses fordern. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden beruft ein unter genannter Vertreter den Vorstand ein.
8.2.2 Der Schriftführer führt über alle Vorstandssitzungen ein genaues Protokoll, das am Ende der Sitzung von ihm zu verlesen und nach Bestätigung durch den Vorstand von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. In das Protokoll sind die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse aufzunehmen. Das Protokoll von der letzten Vorstandsitzung wird am Anfang der Vorstandsitzung verlesen.
8.3 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der 1. Vorsitzende oder ein unter genannter Vertreter und mindestens 50% der weiteren Vorstandsmitglieder anwesend sind. Seine Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit kein Beschluss.
8.4 Der Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Ausschüssen, außer dem Jugendausschuss.
8.5 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
der/die 1. Vorsitzende
der/die 2. Vorsitzende
der/die Kassenwart/in
der/die Fachwart/in Kunstradfahren.
Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des
Vereins berechtigt.
8.6 Die Wahl des Vorstandes, mit Ausnahme des Jugendsprechers, erfolgt für 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
8.7Gewählt wird in den Jahren mit ungeraden Zahlen:
die unter genannten a, c, e, g, i, k und m.
In den Jahren mit geraden Zahlen:
die unter genannten b, d, f, h, j und l.
8.8 Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
8.9 Nach dem Ausscheiden eines langjährigen Vorstandsmitgliedes, kann dieses vom Vorstand der Mitgliederversammlung als Ehrenvorstandsmitglied vorgeschlagen werden. Ehrenvorstandsmitglieder haben Sitz aber kein Stimmrecht in allen Vorstandssitzungen.
8.10 Bei Bedarf kann eine Vorstandssitzung statt als Präsenz-Vorstandssitzung auch als eine Online-Vorstandssitzung abgehalten werden.
§9 Eigenständigkeit der Vereinsjugend
9.1 Zur
Vereinsjugend gehören alle Mitglieder bis 27 Jahre, sowie die
gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der
Vereinsjugendarbeit.
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser
Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über
die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener
Zuständigkeit.
9.2 Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung gewählt. Die zwei Jugendleiter und der Jugendsprecher, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Alles weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
§10 Ordnungen
10.1 Die Sportordnung und die Wettkampfbestimmungen der zuständigen Spitzenverbände sind für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
10.2 Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Vereinsjugend vorgelegte Jugendordnung.
10.3 Die aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
§11 Auflösungsbestimmung
11.1 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den „Radsportbezirk Taunus-Wetterau e. V.“ Sitz Friedberg der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§12 Schlussbestimmung
12.1 Diese von der Mitgliederversammlung am 07. Januar 2022 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Jugendordung des
Radfahrverein “Torpedo
1924” Bruchenbrücken e.V.
§1 Zusammensetzung der Vereinsjugend
1.1 Die Mitglieder der Vereinsjugend sind alle Jugendlichen und junge Menschen bis 27 Jahre, die dem RV „Torpedo 1924“ Bruchenbrücken e.V. angehören, sowie alle im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitarbeiter/innen, sofern sie Mitglied im RV „Torpedo 1924“ Bruchenbrücken e.V. sind.
§2 Aufgaben
2.1 Aufgaben der Vereinsjugend sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaats:
2.1.1 die Förderung des Radsports als Teil der Jugendarbeit in seinen freizeit-, breiten- und leistungssportlichen Ausprägungen,
2.1.2 die Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen und jungen Menschen in der modernen Gesellschaft und die Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge,
2.1.3 die Entwicklung neuer und zeitgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Geselligkeit,
2.1.4 die Zusammenarbeit mit anderen Jugendorganisationen,
2.1.5 der Ausbau und die Pflege der internationalen Jugendbewegung als Beitrag zur Völkerverständigung.
§3 Verwaltung und Finanzen
3.1 Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbstständig.
3.2 Die Mittel der Vereinsjugend setzen sich zusammen aus:
3.2.1 den ihr zufließenden Mitteln,
3.2.2 Vereinsmitteln.
3.3 Die Höhe der Vereinsmittel wird zu Beginn eines jeden Jahres gemeinsam mit dem Vorstand des RV „Torpedo 1924“ Bruchenbrücken e.V. im Hinblick auf die geplanten Jugendmaßnahmen festgelegt.
3.4 Die Vereinsjugend ist verpflichtet für die Beantragung von Mitteln anderer Organisationen Sorge zu tragen.
§4 Organe
4.1 Die Organe der Vereinsjugend sind:
4.1.1die Jugendversammlung,
4.1.2der Jugendausschuss.
§5 Die Jugendversammlung
5.1 Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend des RV „Torpedo 1924“ Bruchenbrücken e.V.
5.2 Die Jugendversammlung findet mindestens einmal im Zeitraum von 3 Monaten vor der Jahreshauptversammlung des RV „Torpedo 1924“ Bruchenbrücken e.V. statt. Auf Antrag von 20% der Mitglieder der Vereinsjugend muss eine Jugendversammlung einberufen werden.
5.3 Die Einberufung der Jugendversammlung muss mindestens 3 Wochen vorher schriftlich erfolgen.
5.4 Die Jugendversammlung setzt sich zusammen aus:
5.4.1 den Jugendleitern,
5.4.2 der/dem Jugendsprecher/in und deren/dessen Vertreter/in,
5.4.3 der Vereinsjugend des RV „Torpedo 1924“ Bruchenbrücken e.V.
5.5 Die Aufgaben der Jugendversammlung sind:
5.5.1 die Festlegung der Grundsätze für die Jugendarbeit,
5.5.2 die Planung und Beratung der Jugendveranstaltung,
5.5.3 die Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
5.5.4 Jährliche Wahl der/des Jugendsprechers/in und einer/eines Stellvertreters/in (Höchstalter 18 Jahre). Die Wahl hat vor der Ordentlichen Mitgliederversammlung des RV „Torpedo 1924“ Bruchenbrücken e.V. stattzufinden.
5.6 Den Vorsitz haben die Jugendleiter.
5.7 Jedes Mitglied der Vereinsjugend hat eine Stimme. Bei Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§6 Der Jugendausschuss
6.1 Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus:
6.1.1den Jugendleitern,
6.1.2der/dem Jugendsprecher/in und deren/dessen Vertreter/in,
6.1.3freien Mitarbeitern zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben.
6.2 Der Jugendausschuss erfüllt die Aufgaben, die von der Jugendversammlung festgelegt werden.
§7 Die Jugendleiter
7.1 Die Jugendleiter sind zuständig für alle Jugendangelegenheiten des RV „Torpedo 1924“ Bruchenbrücken e.V.
7.2 Die Jugendleiter vertreten die Interessen der Vereinsjugend:
7.2.1 im Vorstand des Vereins,
7.2.2 innerhalb des Radsport Bezirks Taunus Wetterau,
7.2.3 gegenüber sonstigen Organisationen und Interessenverbänden.
§8 Die/der Jugendsprecher/in
8.1 Die/der Jugendsprecher/in vertritt die besonderen Interessen der Vereinsjugend.
8.2 Er soll für den Ausbau der Mit- und Selbstbestimmungsmöglichkeiten der Vereinsjugend eintreten.
8.3 Die/der Jugendsprecher/in hat Sitz- und Stimmrecht im Vorstand des Vereins (Sitzrecht ab 14 Jahre / Stimmrecht ab 16 Jahre).
§9 Jugendordnungsänderung
9.1 Die Änderung der Jugendordnung erfordert die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten in der Jugendversammlung und ist von der Ordentlichen Mitgliederversammlung zu genehmigen.
§10 Schlussbestimmung
10.1 Für die Vereinsjugend gelten im übrigen die Grundsätze der Satzung des RV „Torpedo 1924“ Bruchenbrücken e.V., soweit die Jugendordnung nichts anderes bestimmt.
§11 Inkrafttreten
11.1 Die vom Jugendausschuss genehmigte Jugendordnung tritt mit der Bestätigung durch die Ordentliche Mitgliederversammlung des RV „Torpedo 1924“ Bruchenbrücken e.V. am 22. Februar 2002 in Kraft.
